Bekanntmachung zur Wahl der
Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters
der Ortsgemeinde Landscheid

Am Sonntag, dem 27. November 2022, wird die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Landscheid durchgeführt.

Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.

I. Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat.
Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist.
Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.

II. Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis Freitag, den 25.11.2022, 18 Uhr, einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen. Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.

Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.

III. Zur Wahl erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem die Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und der Anschrift aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.

Erhält bei der Wahl keine Bewerberin und kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am Sonntag, dem 11. Dezember 2022, von 8 bis 18 Uhr, eine Stichwahl statt. IV. Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Landscheid, den 11.11.2022 Edgar Marx, Wahlleiter

Vertretung des Ortsbürgermeisters