Bekanntmachung

Der Gemeinderat Landscheid hat in seiner Sitzung am 01.07.2021 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Satzung der Ortsgemeinde Landscheid über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Vereinshauses (Landscheid) und der alten Schule Burg (OT Burg/Salm) vom 01.07.2021

Der Gemeinderat Landscheid hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Vereinshauses und der der alten Schule Burg werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Antragsteller.

§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag, an dem die Benutzung der Einrichtung erfolgt.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Gebührenbescheide fällig und sind unter Angabe des Kassenkontos auf das Konto der Verbandsgemeindekasse Wittlich-Land zu überweisen.

§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Gebührensatzungen für die Benutzung des Vereinshauses und der alten Schule außer Kraft.
Landscheid, den 05.10.2021 Ortsgemeinde Landscheid
gez. Michael Comes Ortsbürgermeister

A. Vereinshaus (in Landscheid)

1. Die Gebühren betragen:

a. für Veranstaltungen von Firmen, Gruppen und Privatpersonen (nicht auf Erwerb ausgerichtet) 80,00 €
b. Veranstaltungen die auf Erwerb ausgerichtet sind 100,00 €
c. jeder weitere Tag wird mit 50% der Grundmiete berechnet
d. wird die Heizung eingesetzt, wird eine Heizpauschale fällig 15,00 €
e. Kaution 80,00 €

2. Die benutzten Gerätschaften und Räumlichkeiten sind nach der Nutzung durch den Mieter zu reinigen. Die zur Reinigung benötigten Materialien werden nicht gestellt.
3. Für die ordnungsgemäße Müllentsorgung ist der Mieter selbst verantwortlich. Erfolgt die Müllentsorgung durch die Gemeinde, so wird dies kostenpflichtig in Rechnung gestellt.

B. Alte Schule (OT Burg/Salm)
A) Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen:
1. für Veranstaltungen, Versammlungen und Schulungen von Vereinen, Parteien und Gruppen je Tag Jugendraum/Allzweckraum 10,00 €
Gemeinschaftsraum/Küche 30,00 €
für Veranstaltungen von ortsansässigen Vereinen, die auf Erwerb ausgerichtet sind, je Tag
Jugendraum/Allzweckraum 50,00€
Gemeinschaftsraum/Küche 90,00€
(Auf Erwerb ausgerichtet gilt jede Veranstaltung, in der Eintrittsgeld erhoben wird oder Getränke oder Speisen gegen Entgelt, das die Selbstkosten übersteigt, abgegeben werden.)
2. für Familienfeiern je Tag
Jugendraum/Allzweckraum 20,00 €
Gemeinschaftsraum/Küche 50,00 €
3. für gewerbliche Nutzung durch Firmen oder Betriebsfeste solcher Firmen oder Behörden je Tag
Jugendraum/Allzweckraum 30,00 €
Gemeinschaftsraum/Küche 70,00 €

B) Neben den Entgeltsätzen nach Buchstabe A) werden die Kosten für Strom und Wasser entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch berechnet, Zählerstände werden zu Beginn und Ende der Veranstaltung vom Vermieter abgelesen.
C) Für eine gewünschte Endreinigung ist je Veranstaltung und Aufwand einen Stundensatz i. H. von 10,00 € zu zahlen.
D) Je Veranstaltung ist eine Kaution in Höhe von 150,00 € zu hinterlegen, die nach ordnungsgemäßer Nutzung erstattet wird.
E) Gebührenfrei steht das Bürgerhaus den Ortsvereinen für Proben, die Jahreshauptversammlung sowie Vorstandssitzungen zur Verfügung.
Bei öffentlichen Veranstaltungen, die dem Interesse der Allgemeinheit dienen oder deren Erlös in vollem Umfange einem gemeinnützigen Zweck zufließt, kann von der Erhebung eines Nutzungsentgeltes abgesehen werden.
Über die Entgeltbefreiung entscheidet der Ortsbürgermeister bzw. der Ortsvorsteher oder deren Vertreter im Amt sowie der von Ihnen Beauftragten.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.