Bekanntmachung Hebesatzsatzung Landscheid

Ortsbeirat Landscheid

Der Gemeinderat Landscheid hat in seiner Sitzung am 07.11.2024 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Satzung
der Gemeinde Landscheid über die Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern ab dem Jahr 2025
(Hebesatzsatzung) vom 07.11.2024
Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat Landscheid in seiner Sitzung am 07.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2
Hebesätze für 2025
Die Gemeinde setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

  1. für die Grundsteuer
    a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v. H.
    b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 465 v. H.

2. für die Gewerbesteuer auf 380 v. H. der Steuermessbeträge.

§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.

Landscheid, den 07.11.2024
Ortsgemeinde Landscheid
gez. Ortsbürgermeisterin
Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.