Bekanntmachung

Der Gemeinderat Landscheid hat in seiner Sitzung am 01.07.2021 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Satzung der Ortsgemeinde Landscheid über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Grillhütte in Burg/Salm vom 01.07.2021

Der Gemeinderat Landscheid hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Grillhütte werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag, an dem die Benutzung der Einrichtung erfolgt.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Gebührenbescheide fällig.

§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Gebührensatzungen für die Benutzung der Grillhütte Burg/Salm außer Kraft.

Landscheid, den 16.07.2021 Mehrortsgemeinde Landscheid gez. Michael Comes, Ortsbürgermeister

Anlage zur Satzung der Ortsgemeinde Landscheid über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Grillhütte in Burg/Salm vom 01.07.2021

1. Die Gebühr beträgt:
Benutzer je Tag 50,00 € (inkl. Nebenkosten für die Toilettenanlage)
Der Mieter ist für die Reinigung der Hütte und des Geländes verantwortlich. Der entstehende Müll muss durch den Mieter selbst ordnungsgemäß entsorgt werden.
2. Entsteht der Mehrortsgemeinde ein Aufwand für die Reinigung, Entsorgung von Müll oder Beseitigung von Schäden, so werden pro angefangene Stunde 45,00 €/je Gemeindearbeiterstunde berechnet.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.